Törnvereinbarung

Die Törnvereinbarung ist in Zusammenhang
mit dem Törnvertrag zu sehen.


Törnvereinbarung


Für den oben genannten Törn werden nachfolgende Regelungen getroffen (sollten einzelne Bestimmungen ungültig sein, gelten die übrigen Bestimmungen unverändert):

 

Chartervertrag / Törnkosten: Der zwischen dem Koordinator und dem Vercharterer geschlossene Chartervertrag ist Grundlage dieser Vereinbarung und wird von jedem Crewmitglied anerkannt.

 

Die MitseglerInnen tragen sämtliche Törnkosten gemeinsam zu gleichen Teilen. Dies sind insbesondere die Charterkosten (siehe Anlage) und die Bordkasse. Zur Bordkasse gehören Kosten für Verpflegung und Getränke an Bord, Treibstoff, Hafengelder, Gebühren etc. Bei Törnbeginn wird eine Bordkasse eingerichtet, in die alle Teilnehmer zu gleichen Teilen einzahlen. Der Skipper ist von der Charter befreit und wird aus der Bordkasse mit verpflegt.

 

Schiffsführer: Der verantwortliche Schiffsführer versichert, dass er die notwendigen Erfahrungen, Kenntnisse und Qualifikationen besitzt, um die Yacht unter Segel und Motor sicher zu führen. Er weist die MitseglerInnen in die Bedienung der Yacht ein und führt eine gründliche Sicherheitseinweisung durch. Unbeschadet der Haftung im Innenverhältnis trägt der Schiffsführer im Außenverhältnis die Verantwortung für Schiff / Besatzung und ist im Besitz einer rechtskräftigen Skipper-Haftpflicht. Der Schiffsführer ist gegenüber der Crew weisungsberechtigt in allen Dingen, die die Führung der Yacht und das Bordleben betreffen.

 

Teilnahmebedingungen: Der Unterzeichnende dieser Vereinbarung bestätigt, dass er gesund und körperlich fit ist sowie fähig ist, ohne Schwimmhilfe mindestens 20 Minuten frei zu schwimmen. Jeder Mitsegler erklärt sich bereit, jederzeit, überall auf oder unter Deck mitzuhelfen und den Weisungen des Schiffsführers Folge zu leisten. Die Regeln guter Seemannschaft, die Sicherheit und Disziplin an Bord sowie das einvernehmliche Zusammenleben an Bord werden als allgemein verbindlich anerkannt. Jeder Mitsegler achtet selbst auf seine persönliche Sicherheit und trägt ab dem Ablegen bis zum Anlegen Schwimmweste und bei Bedarf sowie auf Anweisung Lifebelt.

 

Rücktritt: Kann nach Unterzeichung dieser Törnvereinbarung die Reise durch ein Crewmitglied nicht angetreten werden und gelingt es nicht, rechtzeitig einen anderen geeigneten Mitsegler zu finden, so ist er grundsätzlich verpflichtet, den auf ihn entfallenden Anteil an den Charterkosten zu leisten, soweit dafür nicht die übrigen MitseglerInnen darauf ausdrücklich verzichten. Ob der Ersatz geeignet ist, entscheidet der Koordinator. Steigt ein Crewmitglied während des Törns aus (egal aus welchem Grund und egal von wem veranlasst), so wird er in keinem Falle von den auf ihn entfallenden anteiligen Kosten befreit. Dies gilt auch für die Beteiligung an den anteiligen Törnkosten sowie der Bordkasse.

  

Versicherung / Haftung / Haftungsausschluss: Das Einsatzgebiet der Yacht, auf das sich die Versicherung erstreckt, ist die Ostsee. Für die Yacht besteht eine Haftpflichtversicherung von Seiten des Vercharterers. Der Koordinator haftet grundsätzlich nur im Rahmen der Skipper-Haftpflicht. Der Skipper hat eine Kautionsversicherung abgeschlossen. Wird der Törn, aus Gründen, die der Veranstalter zu vertreten hat, nicht durchgeführt, so wird der vereinbarte Törnpreis zurückerstattet. Die MitseglerInnen sind sich im Klaren, dass es während des Törns zu Körper- und Sachschäden kommen kann. Solche Schäden können durch den Betrieb der gecharterten Yacht und /oder durch Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfaltspflicht entstehen. Jeder Mitsegler fährt auf eigene Gefahr mit und verzichtet auf alle Ersatzansprüche für Personen- und Sachschäden gegen den Schiffsführer und die anderen MitseglerInnen, selbst wenn der Schaden durch Fahrlässigkeit oder durch Außerachtlassung gesetzlicher Bestimmungen verursacht wurde. Dieser Verzicht umfasst auch die Ansprüche mittelbar Geschädigter, die aufgrund Gesetzes Unterhaltsansprüche oder Dienstleistungsansprüche gegen einen Mitsegler haben oder haben können.

 

Kein Anspruch auf Vollständigkeit und Rechtssicherheit!